AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Intelmann GmbH
§ 1Geltungsbereich
- 1.1 Unsere Angebote, Verkäufe und die Abwicklung der Lieferungen, Abholungen und Leistungen an Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die von uns angebotenen Liefergegenstände schließen. Alle zwischen dem Kunden und uns im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Lieferbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.
- 1.2 Werden zwischen uns und dem Kunden von einzelnen Bedingungen dieser Lieferbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Lieferbedingungen nicht berührt.
§ 2Vertragsabschluss
- 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
- 2.2 Soweit wir Angebote verbindlich abgeben, muss die Annahme durch den Kunden innerhalb der im Angebot angegebenen Annahmefrist erfolgen. Soweit bei einem verbindlichen Angebot keine Frist angegeben ist, gilt eine Annahmefrist von vier Wochen ab Angebotsdatum.
- 2.3 Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche und/oder öffentliche Aussagen, insbesondere auch die Dritter (bspw. Werbeaussagen), beschreiben nicht unsere Leistungspflicht.
- 2.4 Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler in unserem unverbindlichen Angebot sowie unseren Katalogen und Prospekten bleiben vorbehalten. Gleiches gilt für Schreib-, Druck- oder Rechenfehler in unseren verbindlichen Angeboten.
- 2.5 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Rechnungen, Gewichts- oder Maßangaben sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend; die endgültigen technischen Daten und Maße können erst in der Auftragsbestätigung festgelegt werden. Derartige Angaben im Angebot, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen gelten nur dann als vertraglich vereinbart, wenn wir dies ausdrücklich in Textform erklären.
§ 3Vorbereitende Unterlagen und Schutzrechte daran
- 3.1 Beratungen und Planungen sind, soweit uns noch kein Auftrag erteilt ist, unverbindlich. Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben wie Planskizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben oder Lasten- bzw. Pflichtenhefte sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindlich bezeichnet oder als ausdrücklich in Bezug genommener Vertragsbestandteil verbindlich geworden.
- 3.2 Abbildungen, Beschreibung, Preislisten, Muster, Entwürfe oder Zeichnungen oder jedwede technische Daten dürfen weder kopiert noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden.
- 3.3 Die in Ziff. 3.1 und 3.2 genannten Unterlagen und Angaben bleiben unser geistiges Eigentum und zwar auch nach Ausführung des Auftrages.
- 3.4 Falls nach unseren Beratungen und/oder Planungen kein Vertrag zur Ausführung der Leistung zustande kommt, sind uns sämtliche von uns gefertigten Unterlagen auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben; Unterlagen, die in elektronischer Form übergeben wurden, sind auf Aufforderung unverzüglich in nicht wiederherstellbarer Weise zu löschen und diese Löschung ist zu bestätigen. Die Benutzung, Veröffentlichung und Vervielfältigung von uns gefertigter Unterlagen wird ausdrücklich untersagt, außer es liegt eine schriftliche Zustimmung unsererseits vor. Schadensersatzansprüche bei Zuwiderhandlung bleiben vorbehalten.
§ 4Leistungsumfang
- 4.1 Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen richtet sich grundsätzlich nach unserer Auftragsbestätigung. Schwerpunkt der Leistungserbringung ist stets Herstellung bzw. Vertrieb und Lieferung des Liefergegenstands.
- 4.2 Bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung erbringen wir daneben zusätzliche Leistungen wie z.B. Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme etc. (nachfolgend „Montageleistungen“).
- 4.3 Bei der Erbringung von vereinbarten Montageleistungen durch uns gilt neben den Regelungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zusätzlich:
Montagetermine werden die Parteien gemeinsam festlegen. Kann eine Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erfolgen, wenn z.B. eine falsche Adresse mitgeteilt wird oder der Kunde zum vereinbarten Montagetermin nicht an der Adresse anwesend ist, so trägt der Kunde alle mit einem zweiten Montagetermin verbundenen Kosten. Davon unberührt bleibt unser Anspruch auf angemessene Verlängerung der vereinbarten Montagetermine.
Etwaig vor dem vereinbarten Montagetermin angelieferten Teile sind vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen geschützt zu lagern. Falls Liefergegenstände offensichtlich beschädigt oder die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Kunde dies umgehend in Textform mitzuteilen.
Wir entscheiden, welches Personal zur Erfüllung und Abwicklung der Montageleistungen eingesetzt wird; ein jederzeitiger Austausch des Personals bleibt vorbehalten. Wir sind ferner berechtigt, die Montageleistungen durch Nachunternehmer zu erfüllen, sofern berechtigte Interessen des Kunde dem nicht entgegenstehen.
Nach Fertigstellung der Montageleistungen ist eine förmliche Abnahme entsprechend Ziff. 11 durchzuführen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht – abweichend von Ziffer 9.1- mit der Abnahme auf den Kunden über.
§ 5Preise, Zahlungen und Zahlungsmodalitäten
- 5.1 In unseren Preisen sind die Verpackungskosten und die gesetzliche Umsatzteuer enthalten; Liefer- und Versandkosten sowie Kosten für Montageleistungen sind in unseren Preisen jedoch nur enthalten, wenn hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Unsere Preise gelten in Euro wie in der Auftragsbestätigung angegeben.
- 5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Versandbedingungen (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer)
- 5.3 Lieferungen im Inland (Deutschland):
- 5.4 Sperrgüter werden per Spedition versendet – Die anfallenden Kosten werden berechnet.
- 5.5 Sperrige Güter sind als solche in der Artikelbeschreibung und unserem Angebot sowie in der Auftragsbestätigung gekennzeichnet.
- 5.6 Lieferungen ins Ausland:
- 5.7 Österreich:12,90 €
- 5.8 Belgien:22,00 €
- 5.9 Dänemark:22,00 €
- 5.10 Frankreich:22,00 €
- 5.11 Finnland:22,00 €
- 5.12 Frankreich:22,00 €
- 5.13 Griechenland:22,00 €
- 5.14 Irland:22,00 €
- 5.15 Italien:22,00 €
- 5.16 Luxemburg:22,00 €
- 5.17 Niederlande:22,00 €
- 5.18 Polen:22,00 €
- 5.19 Portugal:22,00 €
- 5.20 Rumänien:22,00 €
- 5.21 Schweden:22,00 €
- 5.22 Slowakei:22,00 €
- 5.23 Spanien:22,00 €
- 5.24 Tschechien:22,00 €
- 5.25 Ungarn:22,00 €
- 5.26 Schweiz:25,00 €
- 5.27 Sperrgüter werden per Spedition versendet – Die anfallenden Kosten werden berechnet.
- 5.28 Sperrige Güter sind als solche in der Artikelbeschreibung und unserem Angebot sowie in der Auftragsbestätigung gekennzeichnet.
- 5.29 Sofern ein Zahlungsplan vereinbart wurde, hat der Kunde die entsprechenden Zahlungen zu leisten.
- 5.30 Sofern wir mit dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist der vom Kunden geschuldete Kaufpreis ohne Abzug binnen 14 Tagen zu zahlen, nachdem unsere Rechnung beim Kunden eingegangen und die Lieferung erfolgt ist.
- 5.31 Gerät der Kunde mit der Zahlung trotz Fälligkeit in Verzug, so sind wir berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Wir behalten uns insoweit vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.
- 5.32 Die Aufrechnung ist seitens des Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis statthaft, sofern diese unsererseits anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Als Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Kaufvertrag beruht.
Die Lieferung erfolgt im Inland (Deutschland) und in die nachstehenden Länder: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Schweiz.
Wir berechnen die Versandkosten pauschal mit 6,90 € pro Bestellung.
Bei der Versendung sperriger Güter (Speditionsversand) berechnen wir wie folgt:
Wir berechnen die Versandkosten ins Ausland pauschal wie folgt:
Bei der Versendung sperriger Güter (Speditionsversand) berechnen wir wie folgt:
§ 6Lieferfristen und Nichtverfügbarkeit der Leistung; Teillieferung und Teilleistung
- 6.1 Lieferfristen werden bei Vertragsschluss individuell und ausdrücklich als verbindlich vereinbart; im Zweifel ist die in unserer Auftragsbestätigung bzw. im verbindlichen Angebot angegebene Frist maßgeblich. In allen anderen Fällen sind Angaben über den Lieferzeitpunkt unverbindlich.
- 6.2 Eine verbindlich zugesagte Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziff. 6.3 mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- 6.3 Ist der Kunde verpflichtet, bestimmte Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen, Freigaben usw., selbst zu beschaffen, Pläne zu übermitteln oder freizugeben oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist frühestens in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen uns zugegangen sind, alle mit dem Kunden zu klärenden Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt, alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Verpflichtungen geleistet und eine zu leistende Anzahlung bei uns eingegangen ist.
- 6.4 Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend, wenn der Kunde die von ihm zu erfüllenden Verpflichtungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringt. Unsere Rechte wegen Verzug des Kunden bleiben unberührt.
- 6.5 Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung setzen. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, ist der Kunde berechtigt, vom jeweiligen Kaufvertrag zurückzutreten.
- 6.6 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen angemessen anzupassen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- 6.7 Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
- 6.8 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dem Kunden dies zumutbar ist.
§ 7Rechtzeitigkeit der Leistung
- 7.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unsere (Teil-)Leistung jeweils fristgemäß erbracht,
- 7.2 im Hinblick auf den vereinbarten Lieferzeitpunkt, wenn vor Ablauf der Lieferfrist bzw. des Liefertermins der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Bereitschaft zum Versand des Liefergegenstands mitgeteilt ist;
- 7.3 im Hinblick auf die Erbringung von Montageleistungen mit Abschluss der Erbringung der jeweiligen Montageleistung.
- 7.4 Im Falle der Erbringung von Montageleistungen hat der Kunde für die Möglichkeit der ungestörten Leistungserbringung Sorge zu tragen, insbesondere die bauseitigen und sonstigen Pflichten des Kunden (Ziff. 10) rechtzeitig vorher zu erfüllen oder für den Zeitraum der Leistungserbringung bereitzustellen. Andernfalls ist dies uns mindestens 10 Tage vor dem vereinbarten oder angekündigten Liefertermin bekannt zu geben. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits Lieferungen durch uns eingeleitet, die durch vom Kunden zu vertretende Umstände an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, unsere Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Dies gilt auch im Falle von Änderungen oder Neubestellungen des Kunden, die nach Vertragsschluss erfolgen. Anfallende Lagerkosten bei Dritten hat der Kunde uns zu erstatten; bei Lagerung auf dem eigenen Gelände sind ortsübliche Lagerkosten zu zahlen.
§ 8Verzug
- 8.1 Gerät der Kunde mit der Annahme des Liefergegenstands in Verzug, so werden wir, die durch die Lagerung entstandenen Aufwendungen, bei Lagerung an unserem Geschäftssitz die ortsüblichen Lagerkosten berechnen. Dies gilt entsprechend, wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert wird.
- 8.2 Gerät der Kunde mit der Annahme des Liefergegenstands oder mit der Zahlung in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches statt der Leistung können wir 20 % des Auftragswertes netto als pauschalen Schadenersatz fordern; den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.
- 8.3 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.
§ 9Gefahrübergang, Lagerung durch Kunden
- 9.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes während der Versendung geht erst mit Übergabe des Liefergegenstandes auf den Kunden über, unabhängig davon, ob die Versendung versichert oder unversichert erfolgt. Dies gilt nicht, sofern der Kunde ein nicht von uns benanntes Transportunternehmen oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat. Sofern aufgrund fehlender Angaben des Kunden eine präzise Angabe des Lieferorts und/oder eine präzise Angabe über das weiterführende Transportmittel nicht zweifelsfrei aus der Auftragsbestätigung hervor gehen, geht dies nicht zu unseren Lasten.
- 9.2 Soweit die Erbringung der Montageleistung aufgrund von Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft des Liefergegenstands am Aufstellort erfolgen kann, ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarungsgemäß gelieferten Liefergegenstand ordnungsgemäß zu lagern. Soweit durch unsachgemäße Lagerung Schäden am Liefergegenstand entstehen, haftet der Kunde hierfür sowie für unsere hierdurch zusätzlich entstehenden Aufwendungen, insbesondere Reparaturaufwendungen und Ersatzteile.
- 9.3 Gerät der Kunde mit der Annahme des Liefergegenstands, der Abnahme oder der Ermöglichung der Montageleistung in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. Im Übrigen gilt Ziff. 8.2.
§ 10Nebenpflichten des Kunden
- 10.1 Vor Erbringung der Montageleistungen müssen seitens des Kunden alle erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sein, so dass die Montageleistungen sofort nach Ankunft unserer Mitarbeiter oder von uns beauftragter Nachunternehmer ohne Gefahr für deren Leben und Gesundheit begonnen und ohne Unterbrechung vereinbarungsgemäß durchgeführt werden können.
- 10.2 Folgende Voraussetzungen müssen vom Kunden auf seine Kosten und Gefahr erfüllt werden:
- 10.3 der Aufstell- und Montageort ist entsprechend (Angebot, Montageplan und/oder Anschlussplan) vorbereitet,
- 10.4 sämtliche Versorgungsleitungen und Schutzmaßnahmen, für die Ausführung der vereinbarten Montageleistungen betreffend des Liefergegenstandes, sind vorhanden und anschlussbereit,
- 10.5 alle sonstigen Bau- oder Nebenarbeiten einschließlich der hierfür erforderlichen Arbeitskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, Energie und Wasser sind ausgeführt bzw. können zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt werden,
- 10.6 der Liefergegenstand und sein Zubehör befinden sich ausgepackt am Aufstellort,
- 10.7 die Räume, in denen die Montageleistungen erfolgen, müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.
- 10.8 die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller für die Erfüllung des Vertrags durch uns erforderlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere Aufmaße und Planungsunterlagen, sofern diese nicht von uns geschuldet sind. Im Falle der Bereitstellung durch den Kunden dürfen wir von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ausgehen, es sei denn diese sind offensichtlich unvollständig oder widersprüchlich.
- 10.9 Die unter Ziff. 10.2angeführten Pflichten des Kunden stellen wesentliche Pflichten dar. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, sind wir insoweit von der Erbringung der Montageleistung befreit, soweit die Einhaltung der nichterfüllten Pflichten nach Ziff. 10.2 Voraussetzung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch uns ist.
§ 11Abnahme der Montageleistung
- 11.1 Verlangen wir nach Leistungserbringung die vereinbarte Abnahme des Liefergegenstands (Mitteilung der Abnahmebereitschaft), so hat der Kunde die Abnahme unverzüglich mit uns zusammen vorzunehmen. Es ist ein gemeinsames Abnahmeprotokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. In dem Abnahmeprotokoll müssen alle entdeckten Vertragswidrigkeiten des Liefergegenstandes aufgenommen werden, selbst wenn sie die Abnahme nicht hindern.
- 11.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft mit uns durchführt und die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestes eines Mangels verweigert oder wenn der Kunde den Liefergegenstand in Gebrauch nimmt und wird den Kunden zusammen mit der Mitteilung der Abnahmebereitschaft auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen haben.
- 11.3 Der Kunde darf die Entgegennahme bzw. Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
- 11.4 Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe eines Mangels, hat er auf unser Verlangen in Textform an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands der erbrachten Montageleistung mitzuwirken (nachfolgend „Zustandsfeststellung“ genannt). Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen Termin zur Zustandsfeststellung innerhalb von 14 Tagen nach unserem Abnahmeverlangen abzustimmen. Sofern eine Terminfindung nicht einvernehmlich innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt, können wir einen Termin zur Zustandsfeststellung innerhalb einer angemessenen Frist bestimmen. Bleibt der Kunde einem vereinbarten oder einem von uns innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, können wir die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen, sofern wir den Kunden im Zusammenhang mit der einseitigen Terminbestimmung auf diese Folge hingewiesen haben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er uns unverzüglich mitgeteilt hat. Nach Durchführung einer einseitigen Zustandsfeststellung stellen wir dem Kunden eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung.
- 11.5 Sofern während der Durchführung der Zustandsfeststellung nach Ziff. 11.4ganz oder teilweise keine Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über den festzustellenden Zustand der Montageleistung gefunden werden kann, verpflichten sich die Vertragsparteien eine weitere gemeinsame Zustandsfeststellung durchzuführen (nachfolgend „weitere Zustandsfeststellung“ genannt) und hierzu innerhalb von 14 Tagen nach der Durchführung der ersten Zustandsfeststellung im Sinne von Ziff. 11.4 einen Termin abzustimmen, zu dem zusätzlich ein von den Vertragsparteien gemeinsam beauftragter Sachverständiger hinzugezogen wird und ein Gutachten erstellt. Sofern eine Terminfindung für die weitere Zustandsfeststellung nicht einvernehmlich innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt, können wir einen Termin zur Zustandsfeststellung innerhalb einer angemessenen Frist bestimmen. Sofern sich die Vertragsparteien nicht auf einen Sachverständigen einigen können, soll ein Sachverständiger von der örtlich zuständigen Industrie- und Handwerkskammer am Erfüllungsort der Montageleistung bestimmt werden. Die Kosten für die Begutachtung durch den Sachverständigen werden zwischen den Vertragsparteien insoweit verteilt, ob sich eine seitens des Kunden gerügte mangelhafte Leistung bestätigt oder nicht. Sofern eine seitens des Kunden gerügte mangelhafte Leistung durch den Sachverständigen nur teilweise bestätigt wird, werden die Kosten für die Begutachtung durch den Sachverständigen zwischen den Vertragsparteien nach dem Verhältnis der hypothetischen Mangelbeseitigungskosten, sollte die gerügte Leistung vollständig mangelhaft sein, zu den Mangelbeseitigungskosten für die teilweise mangelhafte Leistung verteilt.
Bleibt der Kunde einem vereinbarten oder einem von uns innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur weiteren Zustandsfeststellung fern, können wir die weitere Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen, sofern wir den Kunden im Zusammenhang mit der einseitigen Terminbestimmung auf diese Folge hingewiesen haben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er uns unverzüglich mitgeteilt hat. Nach Durchführung einer einseitigen Zustandsfeststellung stellen wir dem Kunden eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung. Sofern der Kunde das Fernbleiben zur weiteren Zustandsfeststellung nicht zu vertreten hat und er uns unverzüglich den Umstand mitgeteilt hat, werden die eventuellen bereits angefallenen Kosten für den Sachverständigen zwischen den Vertragsparteien hälftig aufgeteilt.
§ 12Eigentumsvorbehalt
- 12.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
§ 13Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
- 13.1 Soweit der Liefergegenstand nicht den
- 13.2 In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der Liefergegenstände auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn wir mit dem Kunden ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.
- 13.3 Die Nacherfüllungspflicht trifft uns nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
- 13.4 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Kunde uns die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Kunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
- 13.5 Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn der Liefergegenstand oder die Montageleistung bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Keine Sachmängelrechte entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung entsprechend der Dokumentation, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern diese nicht auf ein uns zurechenbares Verschulden zurückzuführen sind.
- 13.6 Im Übrigen stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu. Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Davon unabhängig haften wir für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands und/oder der Montageleistung jedoch nur in den in Ziff. 14 genannten Grenzen.
- 13.7 Wir räumen dem Kunden mit Vertragsschluss keine Garantien ein, es sei denn, dies wird individuell und in Schriftform ausdrücklich vereinbart.
so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.
§ 14Haftung
- 14.1 Wir haften für Schäden in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos, entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei einer von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- 14.2 Verletzen wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bei Lieferverzögerungen gemäß Ziff. 6.5 bleibt hiervon unberührt.
- 14.3 In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
- 14.4 Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
- 14.5 Die Begriffe „Schaden“ oder „Schadenersatzansprüche“ in diesen Lieferbedingungen umfassen auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 15Verjährung
- 15.1 Bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung, sowie bei der Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- 15.2 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.
- 15.3 In allen übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
§ 16Software
- 16.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden hieran und an den zugehörigen Dokumentationen ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung eingeräumt. Die Software wird ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software zu anderen Zwecken ist untersagt. Der Kunde hat kein Recht die Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- 16.2 Der Kunde ist berechtigt, die Software zusammen mit dem Liefergegenstand einem Dritten unter Übergabe der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, seine eigene Nutzung der Software vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen. Auf unsere Anforderung hin muss uns der Kunde die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß vorstehend Ziff. 16.1 vereinbaren.
- 16.3 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass wir dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf dessen Anforderung hin nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht haben.
- 16.4 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software zu erstellen, wenn dies zur Sicherung seiner künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen gut sichtbaren Urheberrechtsvermerk anbringen. Der Kunde ist verpflichtet, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – weder zu entfernen noch ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
- 16.5 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Eine Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht zulässig.
- 16.6 Die Regelungen unter vorstehend Ziff. 12 (Eigentumsvorbehalt), Ziff. 13 (Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln) und Ziff. 14 (Haftung) gelten entsprechend auch für die Software. Ziff. 13.6 gilt mit der Maßgabe, dass Sachmängelrechte an der Software auch dann nicht entstehen, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die Software in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den von uns vorgegebenen Anforderungen nicht gerecht wird sowie für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser Lieferbedingungen oder aufgrund unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt zu sein.
§ 17Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden (und ggf. seiner Mitarbeiter oder von ihm beauftragten Dritten) nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit dies zur Durchführung eines Vertrages oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen (z.B. Wahrnehmung bzw. Verteidigung von Rechtsansprüchen) erforderlich ist. In allen anderen Fällen verarbeiten wir die Daten des Kunden nur, wenn wir einer rechtlichen Verpflichtung hierzu unterliegen oder der Kunde – falls keine gesetzliche Rechtsgrundlage vorliegt – vorab seine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck erteilt hat. Weitere Informationen kann der Kunde unserer Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://intelmann.net/Kontakt-und-Info/Datenschutz/, entnehmen.
§ 18Kennzeichnung
- 18.1 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, verfügt der Liefergegenstand über eine Zulassung für den europäischen Markt.
§ 19Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
- 19.1 Auf unseren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Intelmann GmbH